Grundstücks- und Katastervermessung

Hier finden Sie alle amtlichen Vermessungen, die für die Bildung, Überprüfung oder Veränderung von Grundstücken oder Gebäuden erforderlich sind und die wir aufgrund unserer öffentlichen Bestellung ausführen dürfen.

Wir kümmern uns für Sie um alle im Zusammenhang mit diesen Arbeiten benötigten Anträge und Genehmigungsverfahren. Dabei beraten wir Sie über die Möglichkeiten zur Realisierung Ihrer Vorstellungen und Wünsche zum Grundstück und vertreten Ihre Interessen bei den Genehmigungsbehörden.

Amtliche Grenzanzeige

Um den hohen Investitionsaufwand von z.B. einer Zaun- oder Stellplatzanlage abzusichern, empfiehlt sich in den Fällen, wo Sie nicht eindeutig die Lage der betroffenen Grenzen kennen, diese örtlich markieren und anzeigen zu lassen.

Als Ergebnis erhalten Sie neben der örtlichen Anzeige der Grenzpunkte eine beurkundete Skizze mit dem Aufmassergebnis für Ihre Unterlagen.

Grenzvermessung

Bei unübersichtlichen Grenzverhältnissen, wie z.B. bei bislang nicht abgemarkten Grenzpunkten oder bei nicht festgestellten Grenzen empfiehlt sich eine offizielle Neuabmarkung oder amtliche Bestätigung von Grenzpunkten. Hier wird zur Erläuterung der Grenzverhältnisse eine Grenzniederschrift aufgenommen, die dauerhaft und verbindlich Eingang in das Liegenschaftskataster findet.

Ebenso sollten Sie sich den Verlauf Ihrer Grundstücksgrenzen anzeigen und ggf. amtlich bestätigen lassen, bevor Sie sich in eine rechtliche Auseinandersetzung einlassen. Oftmals ist die spätere Erkenntnis über einen anderen als den bislang „angenommenen“ Grenzverlauf mit unliebsamen Kosten verbunden.

Amtlicher Lageplan

Amtliche Lagepläne nach § 3 der Verordnung über bautechnische Prüfungen ( BauPrüfVO ) werden bei den meisten Bauantragsverfahren von der Bauordnungsbehörde verlangt. Auf Grundlage des amtl. Lageplans werden auch die notwendigen Abstandsflächenberechnungen sowie ggf. die GRZ- und GFZ-Berechnungen erstellt.

Amtliche Lagepläne werden auch in vielen Fällen zur Erlangung einer Genehmigung für eine Grundstücksteilung sowie generell für die Beantragung von Baulasten( § 17 und § 18 BauPrüfVO ) benötigt.

Teilungsvermessung

Unabhängig davon, ob Sie eine Aufteilung für ein unbebautes Grundstück oder für Ihre vorhandenen Grundstücke mit Gebäudebestand benötigen, helfen wir von der Erarbeitung des Teilungskonzeptes bis zur zügigen Bildung der neuen Flurstücke.

Wir kümmern uns für Sie um die Erstellung der notwendigen Teilungsanträge sowie aller ggf. weiter benötigten Anträge für die Eintragung von Baulasten oder Abweichungen.

Hierbei können wir auf langjährige Erfahrungen mit Projekten in allen Größenordnungen und in vielen Städten und Gemeinden zurückgreifen.

Sockelabnahme / Rohbauabnahmevermessung

Sockelabnahmen werden i.d.R von den Bauaufsichtsbehörden unter Bezugnahme auf den §83 (2) BauO NRW als Auflage im Zuge einer erteilten Baugenehmigung gefordert.

Diese dient, in einem relativ frühen Baustadium (Fertigstellung EG-Bodenplatte) ausgestellt, nicht nur als ein Nachweis für die Bauordnungsbehörde, sondern auch im Interesse des Bauherrn als Kontrolle gegenüber dem ausführenden Rohbauunternehmen, inwieweit die Ausführungsplanung nach Lage und Höhe eingehalten wurde oder ggf. noch rechtzeitig Korrekturen vorgenommen werden müssen.

Gebäudeeinmessung

Auch die Arbeiten zur Erfüllung Ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Einmessung neuer oder veränderter Gebäude ( § 16 des Vermessungs- und Katastergesetzes NRW ) übernehmen wir gerne für Sie. Übermitteln Sie uns einfach Ihre Einmessungsaufforderung – wir kümmern uns um den Rest.