Vermessung für Bauherren – wir begleiten Sie Schritt für Schritt

Als Bauherr kommen Sie zu verschiedenen Zeitpunkten mit vermessungstechnischen Leistungen in Berührung. Wenn Sie ein erschlossenes Baugrundstück besitzen und dieses bebauen möchten, benötigen Sie in der Regel als Grundlage für die Gebäudeplanung und den Bauantrag einen amtlichen Lageplan.
Wir bieten Ihnen als Bauherr alle erforderlichen Vermessungsleistungen aus einer Hand, und zwar vom ersten Planungsentwurf bis zur abschließenden Gebäudeeinmessung.
Gerne erstellen wir für Sie:

  • eine Kostenvorausberechnung,
  • sowie einen zeitlich abgestimmten Plan für die einzelnen Arbeitsabschnitte im Rahmen der Vermessungsarbeiten.
    Sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne persönlich und individuell zu Ihrem Bauvorhaben.

Amtlicher Lageplan

Amtliche Lagepläne nach § 3 BauPrüfVO NRW werden bei den meisten Bauantragsverfahren von den zuständigen Bauordnungsbehörden verlangt.

Im amtliche Lageplan fließen alle Ergebnisse der beteiligten Fachplaner wie z.B. Architekten und TGA Planern zusammen und bilden die Grundlage für die erforderlichen Abstandsflächenberechnungen sowie gegebenenfalls für die Berechnung der Grundflächenzahl (GRZ) und der Geschossflächenzahl (GFZ). Darüber hinaus sind amtliche Lagepläne häufig erforderlich:

  • zur Genehmigung einer Grundstücksteilung (§ 17 BauPrüfVO NRW)
  • für die Beantragung von Baulasten (§ 18 BauPrüfVO NRW)

Teilungsvermessung

Unabhängig davon, ob Sie eine Aufteilung für ein unbebautes Grundstück oder für Ihre vorhandenen Grundstücke mit Gebäudebestand benötigen, helfen wir von der Erarbeitung des Teilungskonzeptes bis zur zügigen Bildung der neuen Flurstücke.

Wir kümmern uns für Sie um die Erstellung der notwendigen Teilungsanträge sowie aller ggf. weiter benötigten Anträge für die Eintragung von Baulasten oder Abweichungen. Hierbei können wir auf langjährige Erfahrungen mit Projekten in allen Größenordnungen und in vielen Städten und Gemeinden zurückgreifen.

Bei bebauten Grundstücken und in einigen anderen Fällen ist für die Teilung die Einholung einer Teilungsgenehmigung von der Gemeinde erforderlich. Danach werden die im Teilungskonzept oder die in der Genehmigung festgelegten neuen Grenzen in die Örtlichkeit übertragen. Sämtliche Eckpunkte des neu entstehenden „Trennstücks“ werden dabei i.d.R. mit Grenzmarkierungen versehen. Die Ermittlung und Feststellung der neuen Grenzen wird bei einem Ortstermin in einer Grenzniederschrift dokumentiert.

Mit Übernahme aller bei dieser Vermessung entstandenen Vermessungsschriften erstellt das Katasteramt die sogenannte Veränderungsmitteilung, die für die Umschreibung im Grundbuch Voraussetzung ist. Denn nur wenn Sie im Grundbuch als Eigentümer eines existierenden Grundstücks eingetragen sind, kann Ihre finanzierende Bank entsprechende Absicherungen eintragen lassen.

Absteckungsarbeiten

Ziel der Absteckungsarbeiten ist es, den geplanten Baukörper lage- und maßgenau auf dem Baugrundstück zu positionieren.

Bei der Grobabsteckung wird in der Regel eine feste Höhenangabe und die Gebäudeecken mit Holzpflöcken oder vergleichbaren Markierungen abgesteckt, um den Bodenaushub für die Baugrube oder vergleichbare Vorarbeiten für den Bauplatz durchzuführen.

Im Anschluss erfolgt die Feinabsteckung, bei der die Außenkanten oder Achsen des Baukörpers mithilfe von Nägeln auf Schurgerüsten übertragen werden. Damit ist die exakte Lage des Bauwerks auf dem Grundstück festgelegt. Nur durch eine präzise Feinabsteckung ist gewährleistet, dass das Gebäude entsprechend der genehmigten Planung errichtet wird. Sie verhindert Grenzüberbauungen und sichert die Einhaltung baurechtlicher Vorgaben.

Sockel / Rohbauabnahmevermessung

Die Sockelvermessung wird häufig von den zuständigen Bauaufsichtsbehörden im Rahmen einer erteilten Baugenehmigung als Auflage gefordert. Grundlage hierfür ist § 83 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW).
Diese Vermessung erfolgt in einem frühen Bauabschnitt, in der Regel nach Fertigstellung der Erdgeschoss-rohbodenplatte, und dient mehreren Zwecken:

  • Nachweis gegenüber der Bauordnungsbehörde, dass die genehmigten Maße in Lage und Höhe eingehalten wurden
  • Qualitätskontrolle im Interesse des Bauherrn, um rechtzeitig etwaige Abweichungen zu erkennen und baulich korrigieren zu können
  • Dokumentation für die weitere Bauabwicklung und Prüfung der Ausführungsplanung.

Die Ergebnisse der Sockelabnahme können in einer amtlichen Bescheinigung festgehalten werden und dienen als Grundlage für weitere Bauschritte oder Nachweise.

Gebäudeeinmessung

Nach § 16 Abs. 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes (VermKatG NRW) sind Eigentümer verpflichtet, neu errichtete oder in ihrem Grundriss veränderte Gebäude für die Übernahme in das Liegenschaftskataster einmessen zu lassen (Gebäudeeinmessungspflicht).

Nach erfolgter Übernahme in das Liegenschaftskataster erhält der Eigentümer einen Auszug aus der aktualisierten Liegenschaftskarte. Dieser Nachweis wird oft von Banken für die Finanzierungsabsicherung gefordert. Sofern für eine Finanzierung eine amtliche Grenzbescheinigung erforderlich ist, kann diese auf Grundlage des Einmessungsergebnisses ausgestellt werden.

Grenzanzeige

Um größere Investitionen wie beispielsweise Zaunanlagen oder Stellplätze rechtlich abzusichern, empfiehlt sich die Durchführung einer Grenzanzeige, insbesondere wenn die genaue Lage der Grundstücksgrenzen nicht eindeutig bekannt ist.
Im Rahmen der Grenzanzeige werden die relevanten Grenzpunkte vor Ort vermessen und markiert. Sie erhalten als Ergebnis eine beurkundete Skizze mit den Aufmaß-Ergebnissen, die Sie für Ihre Unterlagen und eventuelle rechtliche Nachweise verwenden können.